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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, ist uns der Schutz Ihrer Daten und die Klarheit unserer Geschäftsbedingungen besonders wichtig. Daher möchten wir Sie auf folgendes Dokumente hinweisen: 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen legen die Rahmenbedingungen für unsere Dienstleistungen fest. Hier finden Sie wichtige Informationen zu Vertragsabschlüssen, Zahlungsmodalitäten und weiteren relevanten Aspekten. Bitte nehmen Sie sich einen Moment Zeit, um beide Dokumente zu lesen. Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. 

FAQ

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) finden auf sämtliche vertragliche Leistungen Anwendung, welche die Vibraplast AG im Rahmen des Verkaufs und der Lieferung von Kaufgegenständen zugunsten ihrer Kunden erbringt. Als Kunden gelten dabei sowohl natürliche als auch juristische Personen, welche mit der Vibraplast AG einen mündlichen oder schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben. Schriftlich vereinbarte Individualabreden gehen diesen AGB vor, subsidiär gelangen die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) sowie bei grenzüberschreitenden Vertragsabschlüssen die INCOTERMS zur Anwendung.

1.2

Diesen AGB widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern der Vibraplast AG gelten nur, wenn sie im Rahmen des Vertragsabschlusses ausdrücklich als den vorliegenden AGB vorgehende Bestimmungen übernommen wurden. Im Übrigen gelangen widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zur Anwendung.

2.1

Preislisten, mündliche Preisauskünfte sowie weitere Angaben zu Produkten und weiteren Vertragsgegenständen gelten als Richtpreise (exkl. MWST) und sind nicht verbindlich. Offerten, die nicht befristet sind, bleiben während 30 Tagen verbindlich.

2.2

Verträge zwischen der Vibraplast AG und dem Vertragspartner gelten als abgeschlossen:

  • wenn die Vibraplast AG eine Bestellung schriftlich und entsprechend den Bestimmungen auf der Auftragsbestätigung bestätigt hat,
  • wenn der Vertragspartner die Offerte der Vibraplast AG entsprechend den Bestimmungen auf der Offerte akzeptiert hat,
  • wenn der Vertragspartner die gelieferte Ware annimmt und gegenüber der Vibraplast AG nicht unverzüglich mitteilt, dass er die Lieferung ablehnt.

2.3

Allfällige Änderungen und Vertragsanpassungen nach erfolgtem Vertragsschluss haben in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.

3.1

Die zwischen der Vibraplast AG und dem Vertragspartner vereinbarten Lieferfristen gelten als erfüllt, wenn die Lieferung innert Frist zum Versand bereitgestellt wurde.

3.2

Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Vertrag gemäss Ziffer 2 vorstehend abgeschlossen wurde, die allfällig zu leistenden Vorschusszahlungen bezahlt und allfällige Sicherheiten geleistet wurden. Zudem müssen sämtliche technischen Punkte und Fragen bereinigt sein.

3.3

Die Lieferfrist wird in folgenden Fällen angemessen verlängert, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen verlangt, welche die Lieferung beeinflussen.

Die Lieferfrist steht in folgenden Fällen still:

wenn unvorhergesehene Hindernisse eintreten, so etwa erhebliche Betriebsstörungen oder Unfälle, ab dem Zeitpunkt, da die Vibraplast AG diese Umstände dem Vertragspartner angezeigt hat, wenn der Vertragspartner mit den von ihm auszuführenden Arbeiten (Erteilung von Weisungen, Bereitstellen von Unterlagen, etc.) im Rückstand ist, wenn der Vertragspartner mit vertraglichen (Vor-)Leistungspflichten in Verzug ist. In Fällen des Stillstandes der Lieferfristen endet dieser und läuft die Frist weiter, sobald die Gründe beseitigt sind.

4.1

Nach Auslieferung der Vertragsgegenstände hat der Vertragspartner diese zu prüfen und allfällige Mängel innert 8 Tagen zu rügen. Innert dieser Frist nicht angezeigte Mängel gelten durch den Vertragspartner als genehmigt.

4.2

Für weitergehende, insbesondere allfällige versteckte Mängel, welche der Vibraplast AG nicht bekannt sind, wird im Übrigen jegliche Haftung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.

4.3

Die Gewährleistungspflicht der Vibraplast AG beschränkt sich in jedem Fall auf die Ersatzlieferung mangelfreier Ware. Die Vibraplast AG verpflichtet sich diesbezüglich, die als mangelhaft gerügte und tatsächlich mangelhafte Ware auf eigene Kosten zurückzunehmen und für Ersatz besorgt zu sein. Dabei steht ihr das Recht zu, statt der ursprünglichen Gattungsware eine Ware mit denselben Eigenschaften (und denselben Anforderungen genügend) wie die bestellte Ware zu liefern.

5.1

Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung für sämtliche Schäden, welche dem Vertragspartner im Rahmen der vertraglichen Beziehungen mit der Vibraplast AG entstehen, wegbedungen.

5.2

Die Vibraplast AG haftet insbesondere nicht für Schäden, welche durch ungenaue Angaben seitens des Vertragspartners über den Verwendungszweck der Ware oder deren Anforderungen elektrischer, mechanischer, thermischer, chemischer, physikalischer, biologischer oder irgendwelcher Eigenschaften anderer Natur entstehen. Weiter haftet die Vibraplast AG auch nicht für unrichtige Typenbezeichnungen und unsachgemässe Behandlung der Ware durch den Vertragspartner.

5.3

Für den Fall des Lieferverzugs wird die Haftung der Vibraplast AG im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen. Dem Vertragspartner steht darüber hinaus aufgrund eines Lieferverzuges der Vibraplast AG kein Vertragsrücktrittsrecht zu.

5.4

Sofern der Lieferant der Vibraplast AG eine Ware oder ein Material als fehlerhaft anerkennt, leistet die Vibraplast AG grundsätzlich Ersatz. Vorbehalten bleibt nach Wahl der Vibraplast AG das Recht, diese Ware zurückzunehmen (unter Übernahme der Verpackungs- und Transportkosten) und dem Vertragspartner den Kaufpreis gutzuschreiben.

6.1

Nutzen und Gefahr der bestellten Lieferung gehen mit der Bereitstellung der Ware zum Transport (Versand) auf den Vertragspartner über. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Vibraplast AG aufgrund einer besonderen Vereinbarung die Kosten für den Transport übernimmt.

7.1

Die vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk. Die Kosten für den Transport (inkl. Gebühren, Zölle, etc.), Steuern und andere Nebenkosten trägt der Vertragspartner. Es ist Sache des Vertragspartners, sich gegen allfällige Schäden aus dem Transport zu versichern.

7.2

Verpacken und Gebinde der Waren verrechnet die Vibraplast AG separat. Die Vibraplast AG sorgt für eine handelsübliche Verpackung der zu liefernden Waren.

8.1

Die Fakturenbeträge sind spätestens innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.

8.2

Mit Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen kommt der Vertragspartner auch ohne besondere Mahnung durch die Vibraplast AG in Verzug und diese ist berechtigt, einen handelsüblichen Verzugszins im Sinne von Art. 104 Abs. 3 OR zu fordern. Darüber hinaus ist die Vibraplast AG berechtigt, für jede notwendige Mahnung Fr. 20.-- als Mahnkosten in Rechnung zu stellen.

8.3

Die Vibraplast AG behält sich vor, dem Vertragspartner die zu liefernde Ware nur gegen Leistung Zug um Zug abzuliefern sowie im Falle der Nichteinhaltung der Zahlungskonditionen den Vertragspartner mit noch ausstehenden Lieferungen nicht zu bedienen, bis der Vertragspartner seinen Zahlungspflichten nachgekommen ist.

9.1
Die Vibraplast AG behält sich vor, im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners vom Vertrag zurückzutreten.

10.1
Die Vibraplast AG berät den Vertragspartner nach bestem Wissen und Gewissen. Auf diese Beratungstätigkeit gelangt das Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) zur Anwendung.

10.2
Für Schäden, welche auf ein leichtes Verschulden der Vibraplast AG im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit zurückzuführen sind, übernimmt diese keine Haftung.

11.1

Formen und Werkzeuge bleiben auch bei teilweiser oder ganzer Kostenbeteiligung durch den Kunden im Eigentum und im Besitz der Vibraplast AG. Es besteht keine Verpflichtung, diese Formen und Werkzeuge an den Vertragspartner herauszugeben.

11.2

Die Vibraplast AG verpflichtet sich, die Formen und Werkzeuge ausschliesslich für den betreffenden Kunden zu benützen sowie zur sorgfältigen Behandlung und Aufbewahrung. Diese Formen und Werkzeuge werden während fünf Jahren nach letztmaligem Gebrauch auf Kosten der Vibraplast AG aufbewahrt.

12.1

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Vibraplast AG und dem Vertragspartner ist Aadorf (TG)/Schweiz.

12.2

Gerichtsstand für allfällige gerichtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschliesslich Aadorf (TG)/Schweiz.

12.3

Das Vertragsverhältnis zwischen der Vibraplast AG und dem Vertragspartner untersteht ausschliesslich Schweizerischem Recht.